Satzung
Satzung

                                          Satzung

§ 1       Name, Sitz,

 

(1)          Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Rückingen e.V. 1928“

und wurde am 19.02.1928 gegründet.

 

(2)          Der Verein hat seinen Sitz in Erlensee, Stadtteil Rückingen.

 

(3)          Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Hanau.

 

§ 2   Geschäftsjahr und Gerichtsstand

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Hanau/Main.

 

§  3      Zweck und Aufgaben

(1)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)          Zweck des Vereins ist die Förderung des heimischen Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege, Naturschutz sowie die Förderung der Vereinsjugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen, Lehrgängen mit praktischen Übungen und Begehungen von Obst- und Gemüsekulturen sowie Gärten mit fachlicher Unterweisung und Belehrungen.

Besondere Bedeutung hat die Pflege der Haus- und Vorgärten sowie der Pachtgärten.

Die allgemeinen Bestrebungen, das Stadt- und Landschaftsbild gärtnerisch zu verschönern, sind zu unterstützen.

Hierzu bedarf es der Aktivierung und Zusammenfassung aller an diesen Zielen interessierten Personen als Mitglieder des Vereins.

 

(3)        Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

 

(4)        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4       Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5       Mitgliedschaft

(1)       Den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft können juristische und natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr stellen. Personen unter dem 18. Lebensjahr benötigen die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(3)       Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor Jahresende vorliegen.

(4)       Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

·      wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

·           wegen groben Verstoßes gegen die Beitrags- oder Gartenordnung

·      wegen eines schuldhaft groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann einen Mitgliedsbeitrag festlegen; näheres regelt eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 6   Rechte

 

(1)          Jedes Mitglied hat das Recht, sich zur Erreichung des Vereinszweckes hilfesuchend an den Vorstand unmittelbar oder über diesen an die Dachorganisation zu wenden.

 

(2)          Die Benutzung der vereinseigenen Geräte bedarf der Genehmigung des Gerätewartes und Beachtung der Benutzungsbedingungen durch das Mitglied.

 

(3)          Für Schäden, die während der Benutzung entstehen, hat der Nutzer aufzukommen.

 

§ 7   Pflichten

 

Durch den Beitritt zum Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die Gartenordnung des Vereins als verbindlich an. Es verpflichtet sich zur tatkräftigen Förderung der Vereinsziele sowie zur ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des Vereins.

 

§ 8       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1)          der Vorstand

(2)          die Mitgliederversammlung

§ 9       Vorstand

(1)                             Der Vorstand besteht aus:

 a          Ehrenamtliche/r Geschäftsführer/in

 b          Stv. Ehrenamtlicher/r Geschäftsführer/in

 c          Beauftragte/r für Finanzen
d          Beauftragte/r für Dokumentation

e          Der Vorstand kann mit Beisitzern erweitert werden. Die Anzahl der Beisitzer werden zu Beginn von der Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss bestimmt.


Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a. bis d.

Bis zu 2 Ämter im geschäftsführenden Vorstand können in Personalunion ausgeübt werden.

Der Gesamtvorstand besteht aus a. bis e.

(2)       Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3)       Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(5)       Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 500 € übersteigen, bedürfen eines Beschlusses des Gesamtvorstandes.

(6)       Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§  10    Mitgliederversammlung

(1)        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins; sie ist einmal jährlich                                einzuberufen.

(2)        Mitgliederversammlungen werden von dem/der Ehrenamtlichen Geschäftsführer/in, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes, einberufen. Die Verhinderung ist Außenstehenden nicht nachzuweisen. Die Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift der Mitglieder erfolgen. Als schriftlich gilt auch die Übersendung per email an die letzte dem Verein mitgeteilte Emailadresse.

(3)        Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen; hierzu gehören nicht Anträge auf Vorstandswahlen, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.

(4)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mehr als 10 %  der Mitglieder verlangt wird oder es das Vereinsinteresse erfordert.                                 Dieses Verlangen muss schriftlich unter Angabe des Grundes und Zweckes beantragt werden.   

       (5)       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen   Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie entscheidet z.B. über:

1.         Aufgaben des Vereins

2.         Mitgliedsbeiträge

3.         Entlastung des Vorstandes
4.         Wahl des Vorstandes

5.         Vereinsauflösung

(6)       Änderungen der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

 

(7)       Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt sind.

§ 11  Finanzen / Revisoren

 

(1)          Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Beauftragten für Finanzen, der die dafür notwendigen Unterlagen erstellt und verwaltet. Der Jahresabschluss ist von ihm der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

(2)          Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen neuen Revisor und einen Ersatz Revisor für 2 Jahre, so dass immer zwei Revisoren die finanziellen Vereinsgeschäfte überprüfen und der nächsten Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten können.

            Sie gehören nicht dem Vorstand an.

 

                                           § 12 Gartenordnung

 

Die Gartenordnung wird durch den Vorstand verfasst. Die zum Verein gehörenden Gartenkolonien erhalten jeweils eine Gartenordnung, die die Rechte und Pflichten innerhalb der Gartenkolonie regelt. Die Gartenordnung darf nicht von den Zielen des Vereins abweichen.

Änderungen der Gartenordnung werden vom Vorstand beschlossen.

Die Gartenordnungen für die jeweiligen Gartenanlagen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

           

 

 § 13 Protokollierung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter/in gegenzuzeichnen.

 

                                                            §  14 Auflösung des Vereins

(1)          Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung

erfolgen. Sie ist unmöglich, solange sich mindestens sieben Mitglieder zu Weiterführung verpflichten.

(2)          Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Erlensee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO zu verwenden hat.

 

                                                 § 15 Inkrafttreten

 

Diese Neufassung löst die Satzung vom 15.06.1973 ab.

Diese Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hanau/Main am 18.09.2015 in Kraft.

 

           Alle vorherigen Satzungen und Satzungsänderungen verlieren nach der Eintragung ihre  

Gültigkeit.