Beitragsordnung

 

-Fassung September 2016-

 

 

 

 

 

§ 1     Entstehen und Fälligkeit der Beiträge

 

 

 

(1)        Die Beitragspflicht entsteht erstmalig mit Beginn der Mitgliedschaft, im Übrigen mit Beginn des Beitragsjahres.

 

 

 

(2)        Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird, im Voraus zu entrichten.

 

 

 

(3)        Der Beitrag ist ein einheitlicher unteilbarer Jahresbeitrag, der auch dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn die Mitgliedschaft nicht während eines ganzen Erhebungszeitraumes besteht.

 

 

 

(4)        Die Beiträge und Umlagen werden jeweils zu Beginn des 2.Quartals eingezogen. Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat.

 

 

 

(5)         Die Zahlung der Beiträge und Umlagen erfolgt durch Bankeinzug.

 

Hierzu ist dem Verein bei Abgabe der Beitrittserklärung die gültige

Bankverbindung mitzuteilen.

 

Änderungen sind unverzüglich und in Schriftform dem/der Beauftragten

für Finanzen zu melden.

 

 

 

 

 

§ 2     Beitrag

 

 

 

            Der Mitgliedsbeitrag beträgt:

 

 

 

(a)   für Erwachsene (ab dem 18.Lebensjahr)      EUR 30,00

 

(b)   für Ehepartner   (ab dem 18.Lebensjahr)      EUR 15,00

 

(c)   Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei.

 

(d)   Ehrenmitglieder sind nach deren Ernennung im Folgejahr beitragsfrei.

 

 

 

 

 

§ 3     Gebühren und Umlagen

 

 

 

(1)        Für die Versendung von Vereins-Informationen (z.B. Vereinsnachrichten etc.) per Post wird eine Versandpauschale von EUR 3,00/Jahr berechnet.

 

 

 

(2)       Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird ein Betrag von EUR 20,00

         berechnet.

 

           Alle Gartenpächter sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereins Arbeitsstunden

           zu leisten.

 

           Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung.

 

           Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages   

           abgegolten werden.

 

           Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleistete Arbeitsstunde beschließt die

           Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

(3)        Sollte das Konto des Mitgliedes am Tage der Abbuchung des Mitgliedsbeitrages keine Deckung aufweisen oder aus anderen Gründen der Beitrag retourniert werden, so behält sich der Verein vor, die daraus entstehenden Gebühren und alle damit verbundenen Unkosten dem Mitglied zu belasten.

 

 

 

 

(4)        Außerdem erhebt der Verein für jeden solcher Geschäftsvorfälle eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 10,-- (Beschluss Jahreshauptversammlung 2014).

 

 

 

 

 

 

§ 4     Änderung Beitragsordnung

 

 

 

Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Der Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Satzung in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.